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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2002
Aktenzeichen: VIII R 65/99

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.1999
Aktenzeichen: 13 K 7328/98 E

Schlagzeile:

Bei der Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) ist auf den Kalendermonat abzustellen

Schlagworte:

Existenzminimum, Günstigerprüfung, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Monatsprinzip

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

Von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs profitieren Eltern, wenn für ein Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, für einige Monate kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn versäumt wurde, Kindergeld zu beantragen. Oder bei ausländischen Staatsbürgern, die mit ihrer Familie in Deutschland leben, aber erst später eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die BFH-Richter entschieden, dass in diesen Fällen für den Zeitraum, für den kein Kindergeld gezahlt wurde, der anteilige Kinder- und abzuziehen ist. Die Eltern erhalten also – immer vorausgesetzt, dass das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist - in jedem Fall eine Steuerersparnis.

Hintergrund: Während Kindergeld laufend während des Jahres gezahlt wird, ist der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigten, wenn die Steuerersparnis höher ist als das ausgezahlte Kindergeld. Ein Nebeneinander von Kindergeld und Kinderfreibetrag ist durch das Gesetz ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung nimmt eine sog. Günstigerprüfung vor.

Die Kindergeldstellen haben bislang die Günstigerprüfung zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorgenommen, in dem das Kind im Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist (Jahresprinzip). Der Bundesfinanzhof hat jetzt hingegen zum Vorteil der betroffenen Eltern entschieden, dass nur diejenigen Monate einzubeziehen sind, für die Kindergeld gezahlt worden ist (Monatsprinzip). Dem tatsächlich bezogenen Kindergeld ist der anteilige Kinderfreibetrag für denselben Zeitraum gegenüberzustellen.

Hinweis: Die Entscheidung ist von Bedeutung, wenn für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind Kindergeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde.

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