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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2002
Aktenzeichen: 16 K 7592/99 E,G

Schlagzeile:

Veräußerung von vier Baulandparzellen an einen einzigen Erwerber kein gewerblicher Grundstückshandel

Schlagworte:

Erwerber, Gewerblicher Grundstückshandel

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Bei der Veräußerung von vier Baulandparzellen an einen einzigen Erwerber handelt es sich nicht um einen gewerblichen Grundstückshandel, sondern eine private Vermögensverwaltung. Die Grundstücke sind daher bei der Drei-Objekt-Grenze nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Das Finanzgericht stellte klar, dass für die Annahme einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch nur ein Verkauf ausreichen kann, wenn der Verkäufer an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt aber dann nicht vor, wenn die Leistung als solche nicht am allgemeinen Markt angeboten wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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