Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.10.2002
Aktenzeichen: I R 17/01

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: VI 42/99

Schlagzeile:

Kein Beteiligtenwechsel seitens des beklagten Finanzamts bei Änderung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen

Schlagworte:

Beteiligter, Betriebstätte, Mitunternehmer, Sonderbetriebseinnahmen, USA, Verfahrensrecht, Zinsen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts ein anderes Finanzamt für den Steuerfall zuständig, weil die Zuständigkeit an das Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze anknüpft und der Kläger diese Grenze über eine gewisse Zeit hin nicht mehr erreicht hat, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter.

Der Bundesfinanzhof kommt in der Sache zu folgendem Ergebnis: Hat eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG) von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen erhalten und mit dem Darlehensbetrag Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft erworben, so hindert das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA-USA 1954/65) nicht die Erfassung der Darlehenszinsen als steuerpflichtige Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters.

Der für die deutsche KG entstandene Zinsaufwand ist in einem solchen Fall nur insoweit einer US-amerikanischen Betriebsstätte der KG zuzurechnen, als die US-amerikanische Personengesellschaft im Sinne des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65 aktiv gewerblich tätig war und ihre Betriebsstätten sich in den USA befanden.

Die Verwaltung von Beteiligungen und Vermögen ist nach dem BFH-Urteil keine aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65.

zur Suche nach Steuer-Urteilen