Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.12.2002 |
Aktenzeichen: | V B 185/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 500/01 5 K 500/01 |
Schlagzeile: |
Außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess
Schlagworte: |
Außerordentliche Beschwerde, Finanzgerichtsordnung, Gegenvorstellung, Prozess, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft.
Statt dessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.