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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.12.2002
Aktenzeichen: V B 185/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2002
Aktenzeichen: 5 K 500/01 5 K 500/01

Schlagzeile:

Außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

Schlagworte:

Außerordentliche Beschwerde, Finanzgerichtsordnung, Gegenvorstellung, Prozess, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft.

Statt dessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.

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