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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.01.2003
Aktenzeichen: IX B 172/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.2002
Aktenzeichen: 2 K 161/02

Schlagzeile:

Vermietung von Wohnräumen im Haus der Eltern an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder steuerlich nicht anzuerkennen

Schlagworte:

Kind, Vermietung, Vermietung an Angehörige, Wohnung

Wichtig für:

Familien, Vermieter

Kurzkommentar:

Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden.

Hintergrund: Die Kläger bewohnten ein eigenes Einfamilienhaus, in dem sie Räume im Obergeschoss, die keine abgeschlossenen Wohnungen bildeten und in denen keine Kochgelegenheit vorhanden war, an ihre beiden Söhne - einen Studenten und einen Schüler – vermieteten. Die Mieten wurden monatlich durch Dauerauftrag überwiesen und die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet.

Der BFH wies mit folgender Begründung die Nichtzulassungsbeschwerde ab: In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, seien jedoch grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen.

Folgende Beispiele führte der BFH an:
- Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch die Ehefrau
- Telefondienst und Botengänge von Kindern eines Arztes
- Vermietung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Pflege eines Angehörigen im Familienhaushalt

Es sei nicht zweifelhaft, dass auch Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können. Eine Benachteiligung der Familie gegenüber Dritten liege schon deshalb nicht vor, weil zwischen fremden Dritten keine familiäre Haushaltsgemeinschaft besteht.

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