Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 64/99 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.1998 |
Aktenzeichen: | 4243/96 |
Schlagzeile: |
Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen für ein durch Schenkung erworbenes Wohngebäude
Schlagworte: |
Anschaffungsnaher Aufwand, Herstellungskosten, Instandsetzung, Modernisierung, Schenkung, Umbau
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind.
Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.
"Ursprünglicher Zustand" im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker bzw. Erblasser.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 12. September 2001 (Aktenzeichen IX R 39/97 und IX R 52/00) seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind dann nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Abschreibung - also verteilt auf die Nutzungsdauer - zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung hatten solche Aufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (zum Beispiel für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).