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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.10.2002
Aktenzeichen: X R 74/99

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.08.1998
Aktenzeichen: 2 K 2857/96 2 K 2857/96 2 K 2857/96

Schlagzeile:

Selbst genutzte Immobilien sind in der Regel nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Immobilie, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung, Verwendungsabsicht

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Immobilienobjekte sind in der Regel nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken erworben werden.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Kläger eine Wohnung von vornherein zum Zwecke der nicht nur vorübergehenden Eigennutzung erworben und entsprechend den Wohnbedürfnissen seiner Familie hergerichtet und ausgebaut, insbesondere einen Wintergarten angebaut. Nach der Anschaffung wurde die Wohnung über einen nicht unbeträchtlich langen Zeitraum von über sieben Jahren ununterbrochen vom Kläger und seiner Familie zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Eine nicht nur vorübergehende Selbstnutzung des Wohnobjekts war demnach nicht nur von Anfang an geplant, sondern auch tatsächlich vollzogen worden.

Diese Sachlage kommt nach der Entscheidung des BFH in ihrer rechtlichen Wertung und Gewichtung der Konstellation einer langfristigen - d.h. auf die Dauer von mindestens fünf Jahren fest angelegten - Vermietung gleich. Der vom Kläger schon bei Anschaffung des Objekts gefasste Entschluss zur langfristigen Eigennutzung und dessen anschließende tatsächliche Umsetzung über eine Zeitspanne von mehr als sieben Jahren bilden unter den gegebenen Verhältnissen derart gewichtige Umstände, „"dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt“.

Die BFH-Richter betonten, dass das Wohnen im eigenen Heim zur ureigenen Privatsphäre rechne. Eigengenutzte Wohnobjekte gehören deshalb in aller Regel zum notwendigen Privatvermögen und nicht zum (notwendigen oder gar auch nur gewillkürten) Betriebsvermögen.

Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.

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