Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 4246/99 |
Schlagzeile: |
Keine Versteuerung von Scheinrenditen, wenn Anlagebetrüger keine Kapitalerträge erzielen und lediglich Teile der Anlagesumme ausschütten
Schlagworte: |
Einlage, Kapitalanlagebetrug, Kapitalertrag, Rückzahlung, Scheingewinn, Scheinrendite, Treuhandvermögen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Scheinrenditen sind von betrogenen Kapitalanlegern nicht zu versteuern, wenn die Anlagegesellschaft die zur Verfügung gestellten Gelder nicht nutzt, folglich selbst keine Erträge erzielt und Beruhigung der Anleger ausschließlich Teile der Anlagesumme als angebliche Erträge wieder auskehrt. Werden zudem undurchsichtige Vertragsverhältnisse geschaffen, die nur der Täuschung dienen, ist handelt es sich um eine Rückzahlung der Einlage und keinen Kapitalertrag.
Hintergrund: Die Frage, ob betrogene Kapitalanleger, die bei dubiosen Anlagemodellen ihren Einsatz verlieren, ihre zeitweise hohen - buchmäßig gut geschriebenen - Zinserträge trotz Gesamtverlusten versteuern müssen, beschäftigt in jüngster Zeit immer wieder die Finanzgerichte.
Eine Besonderheit im Streitfall bestand in der Einschaltung eines Treuhänders. Die Finanzrichter entschieden, dass kein Kapitalertrag, sondern eine Rückzahlung der Einlage vorliegt, wenn der zwischen Anlagegesellschaft und Anleger eingeschaltete Treuhänder die Auszahlungen aus dem Treuhandvermögen vornimmt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.