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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.12.2002
Aktenzeichen: VII B 99/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2002
Aktenzeichen: 2 K 170/99

Schlagzeile:

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, wenn ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht hat

Schlagworte:

Postausgangsbuch, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wird Wiedereinsetzung begehrt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht habe, so ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuches genügt nicht.

Hintergrund: Wird geltend gemacht, dass ein Schriftsatz rechtzeitig abgesandt worden sei, ist es erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen. Erforderlich ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Es genügt für sich alleine nicht die Vorlage eines Postausgangsbuches.

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