Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 16.12.2002 |
Aktenzeichen: | VII B 99/02 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 170/99 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, wenn ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht hat
Schlagworte: |
Postausgangsbuch, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wird Wiedereinsetzung begehrt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht habe, so ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuches genügt nicht.
Hintergrund: Wird geltend gemacht, dass ein Schriftsatz rechtzeitig abgesandt worden sei, ist es erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen. Erforderlich ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Es genügt für sich alleine nicht die Vorlage eines Postausgangsbuches.