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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.01.2003
Aktenzeichen: 8 V 20/02

Schlagzeile:

Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung für Organschaften bei Tarifbegünstigung

Schlagworte:

Organschaft, Tarifbegünstigung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung von im Rahmen einer körperschaftssteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen in die Tarifbegünstigung nach Paragraf 32c des Einkommensteuergesetzes in den Jahren 1999 und 2000.

Hintergrund: Bis 1998 hatten Gewinne der Organgesellschaften beim Organträger dem tarifbegünstigten Steuersatz unterlegen. Durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 war die Tarifbegünstigung nach Paragraf 32c des Einkommensteuergesetzes aufgehoben worden. Ab dem Jahre 2001 unterliegen die Gewinne der Organgesellschaften nach Paragraf 35 EStG (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG 2001/2002) wieder der Tarifbegünstigung.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof teilt nicht die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und hat mit Beschluss vom 11. Juni 2003 (Aktenzeichen IV B 47/03) dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.

Es spreche vieles dafür, dass die Gesetzesänderung durch das StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt.

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, jedoch müsse er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des möglichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen - insbesondere im Einkommensteuerrecht - eines besonderen sachlichen Grundes.

Nach nahezu einhelliger Auffassung sei es systemwidrig, die dem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile einer Organgesellschaft von der Tarifbegrenzung auszunehmen.

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