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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2002
Aktenzeichen: 1 K 1213/01 F

Schlagzeile:

Zwei-Stufen-Modell zur Erlangung einer Steuervergünstigung bei Aufnahme eines Sozius in ein bisheriges Einzelunternehmen als Gestaltungsmissbrauch

Schlagworte:

Anteil, Aufnahme, Gestaltungsmissbrauch, Sozius, Tarifbegünstigung, Veräußerung, Zwei-Stufen-Modell

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 11/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Führt die Veräußerung eines Teils eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät (im Jahr 1997) entgegen der BFH-Rechtsprechung nicht zu einem nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn, weil die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung nicht dem Zweck der Steuervergünstigung (Milderung der Progression bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven) entspricht und der Gesetzgeber darüber hinaus die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ab dem 1. Januar 2002 aus Gründen der Besteuerungsgleichheit von den §§ 16, 34 EStG ausgeschlossen hat?
2. In welchen Grenzen vollziehen sich die Gestaltungsmöglichkeiten des sog. Zwei-Stufen-Modells (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98) zur Erlangung einer Steuervergünstigung bei Aufnahme eines Sozius in ein bisheriges Einzelunternehmen? Wann ist von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 3; EStG § 16; EStG § 34; AO 1977 § 42

Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 16.09.2004 (Aktenzeichen IV R 11/03) wie folgt entschieden (durcherkannt):
Die zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.

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