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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2002
Aktenzeichen: III R 41/01

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2001
Aktenzeichen: II 710/99

Schlagzeile:

Bei der Frage, ob Unterhaltsempfänger über eigenes Vermögen verfügen, ist ein selbstgenutztes Eigenheim mit einzubeziehen

Schlagworte:

Eigenheim, Geringes Vermögen, Schonvermögen, Unterhalt, Vermögen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Frage, ob ein Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger sein Vermögen in Mietwohngrundstücken, Wertpapieren, Kunstgegenständen oder anderweitig angelegt hat. Grundsätzlich ist auch ein selbstgenutztes Eigenheim anzusetzen, und zwar mit dem Verkehrswert.

Hintergrund: Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist geringes Vermögen ein solches, dessen gemeiner Wert 15.500 Euro nicht übersteigt. Ein dem Unterhaltsempfänger gehörendes angemessenes Hausgrundstück soll dabei außer Betracht bleiben, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohne (R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR).

Der Bundesfinanzhof folgt dieser Auslegung nicht. Die Frage, ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert. Ein Nichtanwendungserlass erscheint denkbar.

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