Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 43/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 6669/00 Z |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Einkaufsprovisionen beim Zollwert von Beistellungen
Schlagworte: |
Einkaufsprovision, Transaktionswert, Zoll, Zollwert
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Wert einer Beistellung (hier: Leder), der gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware (hier: Lederbekleidung) hinzuzurechnen ist, um deren Zollwert zu ermitteln, entspricht den gesamten Kosten, die der Käufer in der Gemeinschaft für den Erwerb der Beistellung aus seinem Vermögen aufwenden muss. Maßgeblich ist der Rechnungsendbetrag über die erworbene Beistellung. Eine Berichtigung dieses Rechnungsendbetrags findet grundsätzlich nicht statt.
Hinweis: Kosten, die für den Erwerb einer Beistellung entstanden sind, sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zollwertrechtlich ausschließlich nach der jeweils einschlägigen Berichtigungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu beurteilen. Entscheidungskriterien, die sich aus anderen Berichtigungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 ZK wie auch des Art. 33 ZK ergeben, dürfen für die Bestimmung des Wertes der Beistellung im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. B ZK mithin nicht korrigierend herangezogen werden.
Hieraus folgt, dass auch Einkaufsprovisionen, die für den Erwerb einer Beistellung für den Käufer anfallen, auch wenn sie in der maßgeblichen Rechnung über diesen Erwerbsvorgang separat von dem reinen Warenwert der Beistellung ausgewiesen sind, zu dem Wert der Beistellung und damit zum Zollwert der eingeführten Ware gehören.