Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 41/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.05.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 2907/99 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerhaftung eines Konkursverwalters bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks
Schlagworte: |
Haftung, Konkursverwalter, Option, Pflichtverletzung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist auch in Zeiten der Krise nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen. Das gilt grundsätzlich auch für die Ausübung steuerlicher Gestaltungsrechte wie der Option nach § 9 UStG.
Ein Konkursverwalter verletzt jedoch seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung durch die konkursrechtlichen Vorschriften modifiziert wird.