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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2003
Aktenzeichen: 11 K 6863/01 E

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken

Schlagworte:

Grundstück, Rückwirkung, Spekulation, Spekulationsfrist, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 19/03 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2003) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken - Ist der vom Kläger im Kalenderjahr 1999 nach Teilung eines 1993 erworbenen Grundstücks durch Veräußerung von drei Parzellen erzielte Gewinn steuerfrei, weil die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahren und deren Anwendung ab dem 1. 1. 1999 durch das StEntlG 1999/20000/2002 verfassungswidrig und damit eine Besteuerung des Gewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 rechtswidrig ist (hier: Veräußerung a) einer Parzelle am 23. 3. 1999 und damit zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags am 4. 3. 1999 und der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 im BGBl vom 31. 3. 1999 und b) zweier Parzellen am 15. 4. und 20. 5. 1999 und damit nach der Bekanntmachung der gesetzlichen Neuregelung)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 1 Nr 1; EStG § 52 Abs 39; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.1.2003 (11 K 6863/01 E)

Hinweis: Das Verfahren wurde mit BFH-Beschluss vom 19. 2. 2004 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 ausgesetzt.

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