Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.02.2003 |
Aktenzeichen: | 11 V 6957/02 AO |
Schlagzeile: |
Sammelauskunftsersuchen an Banken unzulässig wegen zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen
Schlagworte: |
Auskunftsersuchen, Sammelauskunftsersuchen, Spekulation, Spekulationsgewinne, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen gewährt das Finanzgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung eines Sammelauskunftsersuchen.
Hintergrund: Im Streitfall hatte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Rahmen eines Pilotverfahrens ein Sammelauskunftsersuchen an eine Sparkasse gerichtet, welches der Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bzw. – so die neue Bezeichnung ab 1999 – aus privaten Veräußerungsgeschäften dienen sollte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Beschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VII B 85/03.
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Beschluss vom 21.10.2003 (Aktenzeichen VII B 85/03) die Auffassung des Finanzgerichts und lehnte die Beschwerde ab. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Beim gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft.
Wichtiger Hinweis: Mit Urteil vom 25.06.2004 hat das Finanzgericht Münster das Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen 11 K 6956/02 AO) entschieden und ist auch hier zu dem Ergebnis gekommen, dass das pauschale Sammelauskunftsersuchen unzulässig war.