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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2003
Aktenzeichen: V 147/2000

Schlagzeile:

Freiberufliche Einkünfte für Veranstalter eines Persönlichkeitstrainings

Schlagworte:

Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Unterrichtende Tätigkeit

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Ein Veranstalter eines Persönlichkeitstrainings für Firmeninhaber und Führungskräfte mittelständischer Unternehmen bezieht freiberufliche und nicht gewerbliche Einkünfte, wenn er die Seminare persönlich und eigenverantwortlich durchführt.

Hinweis: Nach Auffassung der Finanzrichter waren die Voraussetzungen einer unterrichtenden Tätigkeit gem. Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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