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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2002
Aktenzeichen: I R 67/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2001
Aktenzeichen: 1 K 7111/00

Schlagzeile:

"Inländische Einkünfte" bei der sog. fingierten unbeschränkten Steuerpflicht

Schlagworte:

Ausland, Ausländische Einkünfte, Beschränkte Steuerpflicht, Diskriminierungsverbot, Gesellschaftergeschäftsführer, Kapitaleinkünfte, Unbeschränkte Steuerpflicht

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäss sind auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997 einzubeziehen.

Hinweis: Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist nach der BFH-Entscheidung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen.

Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat besteuert werden können.

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