Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2002 |
Aktenzeichen: | III R 25/01 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 359/98 |
Schlagzeile: |
Übernahme von Kosten für Krebsnachbehandlung eines Elternteils nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Eigenes Vermögen, Krankheitskosten, Schädliches Vermögen, Sittliche Verpflichtung, Sonderbedarf, Unterhalt, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 350.000 Euro für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen. Ein Abzug der übernommenen Kosten als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Vater des Klägers, der eine Rente bezog und Eigentümer von Immobilien war, erkrankte an einem Darmtumor. Zur Nachbehandlung ließ er eine Protease-Inhibitor-Therapie durchführen. Für diese Maßnahme entstanden Kosten in Höhe von mehr als 350.000 Euro, die vom Sohn getragen und zum Teil fremdfinanziert wurden.
Der Bundesfinanzhof lehnte eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung ab: Die Übernahme der Aufwendungen für die Krebsnachbehandlung des Vaters ist nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Der Sohn ist zwar dem Vater zivilrechtlich dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dieser Unterhaltsanspruch kann als Sonderbedarf auch Kosten für eine Heilbehandlung umfassen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über eine eigene Krankenversicherung verfügt, oder die Behandlung von den Krankenkassen nicht oder nicht vollständig getragen wird.
Es besteht unterhaltsrechtlich jedoch keine Pflicht, Aufwendungen für eine von Krankenkassen nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von insgesamt rund 350.000 Euro zu tragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der durch eine Krebserkrankung entstehende notwendige Bedarf für die eigentliche Heilbehandlung durch Krankenkassen abgedeckt wird. Darüber hinaus verfügte der Vater des Klägers im Streitjahr über ausreichendes eigenes Vermögen, die Kosten für die Krebsnachbehandlung selbst zu bezahlen. Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es einem volljährigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich zu, sein Vermögen ggf. durch Substanzverbrauch einzusetzen.
Dem Kläger sind die Aufwendungen für die Krebsnachbehandlung des Vaters nach der Entscheidung des BFH auch nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.