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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2003
Aktenzeichen: IX R 5/00

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.1999
Aktenzeichen: 297111K 5

Schlagzeile:

Vermietung an Eltern zu fremdüblichen Bedingungen auch bei unentgeltlicher Nutzung eines Hauses der Eltern steuerlich anzuerkennen

Schlagworte:

Angehörige, Fremdvergleich, Gestaltungsmissbrauch, Mietverhältnis, Vermietung an Angehörige, Wechselseitige Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien, Vermieter

Kurzkommentar:

Vermietet ein Steuerpflichtiger sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, sind Verluste auch dann steuermindernd anzuerkennen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt insoweit nicht vor.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Eltern des Klägers sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das sie zunächst selbst nutzten. Dann erwarb der Kläger das benachbarte Wohngrundstück in derselben Straße und vermietete es an die Eltern, deren Haus er seitdem unentgeltlich bewohnt.

Das Finanzgericht als Vorinstanz erkannte das Mietverhältnis nicht an, da es sich um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handele. Ein verständiger Eigentümer hätte sein Wohnhaus nicht - wie die Eltern des Klägers - mit dem eines Dritten getauscht, um dort Miete zu zahlen, aber für das eigene Haus zugleich auf Mieteinnahmen zu verzichten.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Für die Frage des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungen komme es nicht auf das Verhalten der Eltern bei der unentgeltlichen Überlassung ihres Hauses an den Kläger, sondern allein darauf an, ob die streitige Überlassung des vom Kläger erworbenen Nachbarhauses zur tatsächlichen Nutzung durch seine Eltern in anderer Form als durch entgeltlichen Mietvertrag hätte gestaltet werden müssen. Abzustellen sei immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen.

In der Person des Klägers gab es indessen keine andere steuerlich angemessenere Form der Nutzungsüberlassung seines Hauses gegen Entgelt als die durch Mietvertrag, da er nicht verpflichtet war, seinen - ersichtlich nicht unterhaltsbedürftigen - Eltern das Haus unentgeltlich zu überlassen.

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