Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 7318/00 E |
Schlagzeile: |
Auch eine bereits im Anstellungsvertrag vereinbarte Abfindung ist tarifbegünstigt zu besteuern
Schlagworte: |
Abfindung, Entschädigung, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine Abfindung ist auch dann tarifbegünstigt zu besteuern, wenn sie bereits im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass der Entschädigungsanspruch erst als Folge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer vereinbarte bereits bei seiner Anstellung, dass er bei einer Beendigung der Tätigkeit aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, eine bestimmte Abfindung erhalte. Das Arbeitsverhältnis wurde später auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst. Das Finanzamt lehnte die Behandlung der Abfindung als ermäßigt zu besteuernde Entschädigungsleistung ab.
Das Finanzgericht gab der Klage mit folgender Begründung statt: Die Abfindung sei eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von Paragraf 24 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes. Die Zahlung der Abfindung sei auf einer „neuen Rechtsgrundlage“ erfolgt. Dass die Entschädigungsleistung bereits im Anstellungsvertrag vereinbart worden sei, sei unschädlich. Entscheidend sei, dass der Entschädigungsanspruch erst als Folge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sei. Das Tatbestandsmerkmal der neuen Rechtsgrundlage bezwecke lediglich, die als Gegenleistung für die Arbeit erdienten Einnahmen von denjenigen abzugrenzen, die als Entschädigung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes zufließen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.