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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2002
Aktenzeichen: 9 K 446/01 E

Schlagzeile:

Keine Tarifbegünstigung für Abfindungen bei Aufstockungen aus Sozialplan in Folgejahren

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Ergänzung, Sozialplan, Zusammenballung, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine Abfindung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie dem Steuerpflichtigen in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt. Da mehrere für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen eine einheitliche Entschädigung sind, fehlt es an einem zeitlich zusammengeballten Zufluss der Abfindung, wenn ein Arbeitnehmer in Folgejahren eine Aufstockung aus einem Sozialplan erhält.

Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen Abfindungen in Betracht. Dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) sind Abfindungen grundsätzlich aber nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag gezahlt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 33/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Unterliegt eine Entlassungsentschädigung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG, wenn sie in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, die zweite Rate auf der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag beruht, dass die Abfindung neu berechnet wird, falls der nächstgültige Sozialplan eine finanzielle Besserstellung enthält und die zweite Rate ca. 42 % der ersten Rate bzw. ca. 30% der Gesamtentschädigung beträgt?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts nicht und hat mit Urteil vom 21.01.2004 (Aktenzeichen XI R 33/02) zu Gunsten des Arbeitnehmers wie folgt entschieden:
Wird einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung für den Fall zugesagt, dass künftig ein für ihn günstigerer Sozialplan aufgestellt werden sollte, so steht eine solche in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht entgegen, wenn sie 42,3 Prozent der Hauptentschädigung beträgt.

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