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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2002
Aktenzeichen: IV R 37/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2001
Aktenzeichen: 18 K 7170/97 E

Schlagzeile:

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Steuerfachangestellte der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft

Schlagworte:

Festsetzungsfrist, Leichtfertige Steuerverkürzung, Täter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.

Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das Finanzamt diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt.

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