Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 37/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2001 |
Aktenzeichen: | 18 K 7170/97 E |
Schlagzeile: |
Leichtfertige Steuerverkürzung durch Steuerfachangestellte der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft
Schlagworte: |
Festsetzungsfrist, Leichtfertige Steuerverkürzung, Täter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.
Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das Finanzamt diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt.