Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2003 |
Aktenzeichen: | X R 9/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.1998 |
Aktenzeichen: | 13 K 120/93 |
Schlagzeile: |
Umfassende Modernisierungsaufwendungen vor Selbstnutzung eines erworbenen Gebäudes als Anschaffungskosten
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Erweiterung, Gebrauchswert, Herstellungskosten, Versteckter Mangel, Vorkosten
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Plant der Erwerber eines vermieteten Gebäudes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung, machen die von vornherein geplanten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Baumaßnahmen das Gebäude betriebsbereit, wenn dadurch ein höherer Standard erreicht wird. Die betreffenden Aufwendungen sind daher Anschaffungskosten.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 12. September 2001 (Aktenzeichen IX R 39/97 und IX R 52/00) seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich seither allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).
Ergänzend hierzu stellt der Bundesfinanzhof in der aktuellen Entscheidung fest, dass es bei der Frage, ob Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes und damit zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 255 HGB führen, nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers ankommt, sondern allein auf die objektiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert des Gebäudes. Auch Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel können demnach den Nutzungswert eines Gebäudes steigern.
Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird nach dem BFH-Urteil auch durch Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bestimmt. Liegen insofern Herstellungskosten in einem der den Wohnstandard eines Gebäudes bestimmenden Bereiche vor, führen wesentliche Verbesserungen in wenigstens zwei weiteren Bereichen der Kernausstattung einer Wohnung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Weiter heißt es in der Entscheidung: Aufwendungen, die mit Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bzw. mit zu einer Hebung des Wohnstandards führenden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bautechnisch zusammenhängen, führen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.