Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2002 |
Aktenzeichen: | II R 13/01 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2000 |
Aktenzeichen: | IV 310/2000 |
Schlagzeile: |
Keine Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übertragung auf danach in Kapitalgesellschaft umgewandelte personengleiche Gesamthand
Schlagworte: |
Aktiengesellschaft, Formwechselnde Umwandlung, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft, Rechtsträgerwechsel, Steuervergünstigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG 1983 ist (auch) dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache, formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.