Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2002 |
Aktenzeichen: | III R 40/00 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2000 |
Aktenzeichen: | 3 K 725/99 I |
Schlagzeile: |
Umgruppierung eines Betriebs darf sich bei Investitionszulage nicht nachteilig auf abgeschlossene Investitionen auswirken
Schlagworte: |
Handel, Investition, Investitionszulage, Klassifikation, Umgruppierung, Verarbeitendes Gewerbe, Verbleibensfrist, Vertrauensschutz, Wirtschaftszweig
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wird ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem Investitionszulagegesetz begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert, darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen hat.
Hintergrund: Die Förderung durch Investitionszulagen hat zum Ziel, Unternehmer zu Investitionen im Fördergebiet anzureizen, um die Wirtschaftskraft zu stärken und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. Der Investor soll bei seinen Investitionsentscheidungen die (erhöhte) Investitionszulage bei der Finanzplanung mit berücksichtigen können.
Wer durch eine Behörde einem begünstigten Wirtschaftszweig (hier verarbeitendes Gewerbe) zugeordnet worden ist und für die begünstigten Investitionen im Fördergebiet eine (erhöhte) Investitionszulage in Anspruch genommen hat, muss sich darauf verlassen können, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen die Investitionszulage nicht zurückgefordert wird. Deshalb darf sich eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig vor Ablauf des Verbleibenszeitraums aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf eine abgeschlossene Investition auswirken.
Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde, es sei denn die ursprüngliche Zuordnung war offensichtlich unzutreffend oder die für die Zuordnung maßgebenden Verhältnisse haben sich geändert. Beides liegt im Streitfall nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.