Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2002 |
Aktenzeichen: | V R 18/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.05.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 44/98 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern
Schlagworte: |
Herstellungskosten, Innenumsatz, Lagerhalle, Mitglied, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Hinweis: Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges im Sinne eines Austausches von Leistung und Gegenleistung genügt es nach dem BFH-Urteil nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.
Wichtig: Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin, kommt unter Umständen ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht.