Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 28/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 606/98 |
Schlagzeile: |
Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer bei Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Haupttätigkeit, Mittelpunkt, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Außendienstler
Kurzkommentar: |
Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, so dass der Abzug der Kosten nicht eingeschränkt ist.
Maßgeblich ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.
Nach diesen Grundsätzen bildet im Streitfall das häusliche Arbeitszimmer eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung.
Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, ist das Arbeitszimmer auch dann nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (Aktenzeichen VI R 82/01).
Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden (Aktenzeichen VI R 104/01).