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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2003
Aktenzeichen: VI R 48/99

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.1999
Aktenzeichen: XI 264/95

Schlagzeile:

Fest des Arbeitgebers aus Anlass des Geburtstags eines Arbeitnehmers ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Empfang, Feier, Fest, Geburtstagsfeier, Sachzuwendung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu befinden, ob die Kosten eines Empfangs, zu dem der Arbeitgeber anlässlich des 60. Geburtstags seines Arbeitnehmers einlädt, als Lohn dieses Arbeitnehmers zu qualifizieren sind.

Nach der BFH-Entscheidung kommt eine Lohnzuwendung nur in Betracht, wenn es sich um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Für ein Fest des Arbeitgebers kann sprechen, wenn dieser als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist.

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