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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2002
Aktenzeichen: VI R 82/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2001
Aktenzeichen: 2 K 2176/00

Schlagzeile:

Arbeitszimmer nicht voll abzugsfähig, wenn Tätigkeit wesentlich durch Außendienst geprägt ist

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Auîendienst, Außendienst, Haupttätigkeit, Mittelpunkt, Mittelpunkt der Betätigung

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, so dass der Abzug der Kosten nicht eingeschränkt ist.

Maßgeblich ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.

Nach diesen Grundsätzen bildet im Streitfall das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung.

Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden (Aktenzeichen VI R 104/01).

Im Falle eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (Aktenzeichen VI R 28/02).

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