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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2002
Aktenzeichen: IX R 72/99

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.09.1999
Aktenzeichen: VIII 776/98

Schlagzeile:

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind neben Werbungskosten-Pauschbetrag abzugsfähig

Schlagworte:

Finanzierung, Geldbeschaffungskosten, Kreditkosten, Notargebühren, Schuldzinsen, Werbungskostenpauschbetrag

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Notargebühren sind bei der Vermietung von Immobilien neben dem – mittlerweile bereits wieder abgeschafften - Werbungskostenpauschbetrag als Schuldzinsen abzugsfähig.

Hintergrund: Ein Steuerzahler bestellte zum Zwecke der Besicherung eines Darlehens, das der Finanzierung eines vermieteten Reihenhauses diente, eine Grundschuld an dem Grundstück. Für die Grundschuldbestellung fielen Notargebühren in Höhe von ca. 350 Euro an, die der Steuerzahler bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzte.

Die Besonderheit im Streitfall liegt darin, dass die Notargebühren neben dem – mittlerweile wieder abgeschafften - Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht wurden. Neben dem Pauschbetrag konnten nur abziehbare Schuldzinsen und Abschreibungen abgezogen werden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Notargebühren nicht neben dem Werbungskostenpauschbetrag abziehbar sind.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Der Begriff der Schuldzinsen sei weit auszulegen. Der anderen Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus dem Jahre 1997 sei nicht zu folgen. Schuldzinsen sind demnach alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits. Hierzu zählen auch die Notargebühren als Nebenkosten der Geldbeschaffung.

Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

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