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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.11.2002
Aktenzeichen: I R 13/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2001
Aktenzeichen: 1 K 1148/01

Schlagzeile:

Bundesfinanzhof hält Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste für rechtswidrig

Schlagworte:

Ausland, Ausländische Einkünfte, Einfamilienhaus, Europäische Gemeinschaft, Ferienwohnung, Gemeinschaftsrecht, Gleichheitsgrundsatz, Kapitalverkehrsfreiheit, Negativer Progressionsvorbehalt, Niederlassungsfreiheit, Progressionsvorbehalt, Ungleichbehandlung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Verlustbegrenzung, Vorabentscheidung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Vermieter

Kurzkommentar:

Die Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten. Der Bundesfinanzhof hat deshalb den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen.

Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann?
2. Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können?

Hintergrund: Erzielt ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland aus einer dortigen Einkunftsquelle negative Einkünfte, zum Beispiel aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens, das im Ausland belegen ist, oder aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte, dann kann er diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugsbeschränkungen des § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen. Gleichermaßen sind negative ausländische Einkünfte nicht im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Konkret ging es im Urteilsfall um negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger aus der Eigennutzung ihres in Frankreich belegenen Einfamilienhauses erzielten und die im Inland weder in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage noch in die Steuersatz-Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Nach Ansicht der BFH-Richter verstößt dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie die Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-152/03 anhängig.

Aktuelle Ergänzung: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.02.2006 (Aktenzeichen: C-152/03) sind Verluste aus der Vermietung von Immobilien im EU-Ausland bei der Steuerveranlagung in Deutschland zu berücksichtigen.

Es verstößt danach gegen EU-Recht, dass Verluste aus der Vermietung von Immobilien im EU-Ausland bei der Steuer in Deutschland im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts – also bei der Berechnung des Steuersatzes – nicht zu berücksichtigen sind.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Bedenken des Bundesfinanzhofs (Az: I R 13/02). Allerdings ließen es die EuGH-Richter aus verfahrensrechtlichen Gründen offen, ob eine Verrechnung mit anderen Einkünften in Deutschland – bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage – vorgenommen werden darf.

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