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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 05.03.2003
Aktenzeichen: 4 K 1906/01

Schlagzeile:

Trikes gelten bei der Kraftfahrzeugsteuer als Pkw

Schlagworte:

Bindungswirkung, Fahrzeug, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Personenbeförderung, PkW, Trikes

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörden hat weder eine kraftfahrzeugsteuerliche Bindungswirkung für das Finanzamt, noch lässt sie einen zuverlässigen Rückschluss auf die zutreffende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu.

Trikes sind allein der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge und gelten daher bei der Kraftfahrzeugsteuer als Pkw. Sie sind nicht als Motorräder - mit niedrigerer Kfz-Steuer - einzustufen.

Hintergrund: Bei dem Trike des Klägers handelt es sich um ein offenes, dreirädriges Kraftfahrzeug, das einen Motorrad-Lenker und zwei Sitzplätze besitzt. Der (Otto)-Motor hat einen Hubraum von 1.276 Kubikmeter, das Fahrzeug erzielt bei einem Leergewicht von 530 Kilogramm eine Höchstgeschwindigkeit von 125 Stundenkilometer. Von der Verkehrsbehörde wurde das Trike als „sonstiges Fahrzeug“ eingestuft.

Das Finanzamt sah das Trike als offenen Personenkraftwagen (PKW) an und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum sowie den Schadstoffwerten. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, Trikes seien eigenständige Fahrzeuge. Diese Einstufung nehme auch als Kraftfahrtbundesamt und der TÜV-Rheinland vor. Da Trikes Motorrädern ähnlicher als PKW seien, müssten sie - mit einer geringeren Kraftfahrzeugsteuer - entweder als Krafträder oder als sonstige Fahrzeuge (zum Beispiel LKW oder Zugmaschinen) nach dem Gewicht versteuert werden.

Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Der entscheidende Senat führte zunächst aus, dass der vorhandene Motorradlenker dreirädrige Kraftfahrzeuge nicht zu Motorrädern mache. Aus dem auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen zum Straßenverkehr ergebe sich, dass alle zweirädrigen Fahrzeuge (mit oder ohne Beiwagen) mit Antriebsmotor als Krafträder anzusehen seien. Allerdings könnten dreirädrige Fahrzeuge bei einem Leergewicht von nicht mehr als 400 Kilogramm Krafträdern gleichgestellt werden. Da im Streitfall ein Leergewicht von deutlich über 400 Kilogramm g gegeben war, verblieb es nach einer weitergehenden Gesamtwürdigung bei der Einstufung als PKW.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist noch nicht rechtskräftig.

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