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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2003
Aktenzeichen: 7 K 7427/98 E

Schlagzeile:

Umqualifizierung von Einkünften bei sog. "Zebra-Gesellschaften"

Schlagworte:

Feststellungsbescheid, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Gewerblicher Grundstückshandel, Umqualifizierung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 18/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Gewerblicher Grundstückshandel eines GbR-Gesellschafters: Durfte das Wohnsitzfinanzamt im Einkommensteuerbescheid zusätzlich zu den bei der GbR festgestellten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch weitere positive Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel des Gesellschafters berücksichtigen, wenn die unstreitig vorhandenen gewerblichen Einkünfte nicht einheitlich und gesondert festgestellt waren, sondern der Feststellungsbescheid der GbR zu den zusätzlichen Einkünften der Gesellschafter lediglich einen Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht (sog. BP-Bericht) enthielt?
Verfahrensmangel: Ging das Finangericht vom unzutreffenden Sachverhalt der Umqualifizierung der Einkünfte und dem sog. "Ping-Pong" Effekt aus und ist demnach das Verfahren GrS 2/02 nicht vorgreiflich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15; AO § 179 Abs 2 S 2; AO § 180 Abs 1 Nr 2a; EStG § 2 S 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 15.09.2005, Aktenzeichen III R 18/03 (Zurückverweisung). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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