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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2003
Aktenzeichen: 7 K 2264/00 E

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Verzicht auf Wohnrecht gegen Erhöhung der Barleistung und gleichzeitiger Vermietung

Schlagworte:

Altenteilslasten, Angehörige, Dauernde Last, Einkünfteerzielungsabsicht, Fremdvergleich, Gestaltungsmissbrauch, Mietvertrag, Totalüberschussprognose, Vermietung an Angehörige, Wohnrecht, Wohnungsrecht

Wichtig für:

Familien, Vermieter

Kurzkommentar:

Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn Eltern, die ihrem Sohn gegen Einräumung eines Wohnrechts und einer monatlichen Barleistung ihr Haus übertragen haben, später auf dieses Wohnrecht verzichten und ein Mietverhältnis mit dem Sohn vereinbaren. Das gilt selbst dann, wenn gleichzeitig die monatlichen Barleistungen des Sohnes im Umfang der von den Eltern geschuldeten Miete erhöht werden.

Hinweis: Bei dieser Gestaltung kann der Sohn seine Verluste aus Vermietung steuermindernd geltend machen. Zudem sind die monatlichen Barleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Gestaltung ist nach Ansicht der Richter weder unangemessen noch unüblich. Eltern und Kindern stehe es vielmehr frei, die Nutzung überlassener Räumlichkeiten unentgeltlich oder entgeltlich zu regeln. Entscheiden sie sich für eine entgeltliche Vermietung entschieden, machen sie lediglich von einem ihnen durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungswahlrecht Gebrauch. Die gewählte Gestaltung werde auch nicht dadurch unangemessen, dass die Eltern die Miete aus der dauernden Last zahlen konnten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen IX R 22/03 folgende Rechtsfragen anhängig:
Mietverhältnis mit Altenteilsberechtigten: Ist bei einem Hofüberlassungsvertrag gegen monatliche - nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abziehbare und unter § 323 ZPO fallende - Barleistungen in Höhe von 1.000 DM und der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts an mehreren Räumen des Wohnhauses der spätere Abschluss eines Mietvertrags mit den altenteilsberechtigten Eltern betreffend ein auf dem Hofgrundstück neu errichtetes Altenteilwohnhaus auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn anstelle des bislang genutzten Wohnungsrechts eine auf 1.750 DM erhöhte Barleistung vereinbart und der – im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG auf rund 65 Prozent der ortsüblichen Miete verbilligte - Mietzins von 750 DM daraus vollumfänglich bestritten wird? Stellt die Ersetzung des unentgeltlichen Wohnungsrechts durch ein entgeltliches Nutzungsrecht unter gleichzeitiger Erhöhung des Barunterhalts einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar, so dass weder das Mietverhältnis anzuerkennen noch die Barunterhaltsaufstockung als dauernde Last abziehbar ist?

Aktuelle Ergänzung: Mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 10.12.2003 (Aktenzeichen IX R 22/03) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt und entschieden, dass ein Mietvertrag unter Angehörigen nach Grundstücksübertragung gegen Versorgungsleistungen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

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