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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2003
Aktenzeichen: 1 K 475/00

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zufluss an nahe stehende Personen (Bruder bzw. Lebensgefährte)

Schlagworte:

Angehöriger, Kapitaleinkünfte, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zufluss

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Das Bejahen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft führt nicht automatisch dazu, dass entsprechende Einnahmen aus Kapitalvermögen von den Anteilseignern zu versteuern sind. Voraussetzung der Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners ist, dass diesem Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind.

Im Regelfall fließt bei einer Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person auch dem Gesellschafter selbst ein Vermögensvorteil zu, weil er Inhaber des maßgeblichen Rechtsverhältnisses ist, aus dessen Beteiligung der Ertrag resultiert. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist der Zufluss von Einnahmen zu bejahen, ohne dass es auf eine Zahlung, eine entsprechende Gutschrift oder den Übergang der tatsächliche Verfügungsmacht ankommt.

Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 24/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind den Gesellschaftern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach dem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen, wenn den Gesellschaftern nahe stehende Personen (Bruder bzw. Lebensgefährte) auf eigene Rechnung Waren der GmbH verkauft haben und auf Ebene der GmbH einvernehmlich vom Vorliegen von vGA ausgegangen wird?
2. "Zufluss" der vGA bei den Gesellschaftern?

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