Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2003 |
Aktenzeichen: | 13 K 68/00 |
Schlagzeile: |
Keine Prüfung der Angemessenheit bei steuerbegünstigten sozialen Zusatzleistungen im Zusammenhang mit einer Abfindung
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einheitlichkeit, Entschädigung, Zusammenballung, Zusatzleistung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, kommt grundsätzlich eine Steuerbegünstigung nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn neben der Hauptentschädigung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden, die betragsmäßig die Hauptleistung bei weitem nicht erreichen.
Für die Beurteilung einer aus sozialer Fürsorge entspringenden Leistung ist dabei allein auf die Motivationslage des Arbeitgebers abzustellen. Es bedarf hierzu weder der Feststellung der Bedürftigkeit des Arbeitnehmers noch einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung noch der Prüfung der Angemessenheit der Leistung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 22/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Tarifbegünstigung für einheitliche Entschädigung bei Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen?
2. Liegt eine ergänzende Zusatzleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge vor, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum nach mehreren Gesprächen eine Aufzahlung zwecks Berücksichtigung der monetären Auswirkung des früheren Ausscheidens auf die Altersversorgung geleistet wird und die Aufzahlung 40 Prozent der ursprünglich ausgehandelten Abfindung beträgt?
3. Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtens, wenn nach der Veranlagung bekannt wird, dass in einem späteren Veranlagungszeitraum noch ein Teil der Entschädigung zugeflossen ist und für die spätere Zahlung ebenfalls (irrtümlich) die Tarifbegünstigung gewährt wurde?
4. Mangelnde Sachaufklärung durch Finanzgericht u.a. zur Frage der Angemessenheit der Zuzahlung, zur Bedürftigkeit, zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Nachteilsausgleich?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 21.01.2004 hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die BFH-Entscheidung ist nicht amtlich veröffentlicht worden.