Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2003 |
Aktenzeichen: | V R 92/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2001 |
Aktenzeichen: | VII 44/99 |
Schlagzeile: |
Abmahnvereine sind zum Vorsteuerabzug berechtigt
Schlagworte: |
Abmahngebühren, Abmahnung, Abmahnverein, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Verbände, deren Zweck die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs ist (so genannte Abmahnvereine) und die in dieser Funktion Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Verbände sind daher zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Der Abmahnverein erbringt an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird. Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zusteht, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins.