Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2003 |
Aktenzeichen: | VII R 8/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 5300/97 Vta |
Schlagzeile: |
Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz für Zigarillos
Schlagworte: |
Ad-Valorem-Steuersatz, Mindeststeuersatz, Tabaksteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Juni 2000, Rs. C-365/98 hinsichtlich des Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG i.d.F. von Art. 1 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses Steuersatzes (5 v.H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende Mindestbetragsregelung ("mindestens 3,1 Pf je Stück") darf nicht angewendet werden.
Das Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu diesem Ergebnis führt.
Ist einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können die üblichen Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum Ausdruck kommen.