Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.01.2003 |
Aktenzeichen: | VII R 11/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2001 |
Aktenzeichen: | IV 471/98 |
Schlagzeile: |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Einfuhr von Reproduktionen eines Kunstwerks
Schlagworte: |
Bildhauer, Einreihung, Kunstgegenstände, Künstler, Reproduktion, Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch vorliegen, wenn von demselben Bildwerk eines Künstlers mehrere Nachbildungen von ihm oder unter seiner Anleitung angefertigt werden. Der Umstand allein, dass Erzeugnisse der Bildhauerkunst in größerer Anzahl in einem Reproduktionsverfahren von einem Künstler oder unter seiner Anleitung hergestellt werden, steht noch nicht der Annahme des Originalcharakters entgegen. Bei der Einfuhr der reproduzierten Bildwerke ist daher der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Hinweis: Ob Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst oder Handelswaren vorliegen, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die, falls verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und denkgesetzlich möglich, für das Revisionsgericht bindend ist.