Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.03.2003 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2285 - 16/03 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Gleichgestellte Person, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Eheähnliche Gemeinschaften
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig.
Bei nichtehelichen Lebenspartner und nicht in gerader Linie mit dem Steuerpflichtigen Verwandten und Verschwägerten besteht zivilrechtlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ein Steuervorteil wird bei dieser Empfängergruppe nur gewährt, wenn die unterstützte Person den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleich steht. Das BMF-Schreiben nimmt zu Zweifelsfragen bei so genannten gleichgestellten Personen Stellung.
Nichteheliche Lebenspartner und die nicht in gerader Linie mit dem Steuerpflichtigen Verwandten und Verschwägerten sind nach dem BMF-Schreiben den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt, wenn ihnen die inländische öffentliche Hand Leistungen wie etwa Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe wegen der Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt oder – auf einen entsprechenden Antrag hin – ganz oder teilweise nicht gewähren würde.
Das Bundesfinanzministerium stellt damit klar, dass sowohl bei eheähnlichen Gemeinschaften als auch bei Verwandten oder Verschwägerten in jedem Fall von einer Kürzung der Sozial- oder Arbeitslosenhilfe um die empfangene Unterhaltsleistung ausgegangen werden kann. Das gilt auch dann, wenn kein entsprechender Antrag auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gestellt worden ist.