Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 72/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 6243/98 |
Schlagzeile: |
Erhöhte Abschreibung für Tiefgarage als Teil eines Baudenkmals
Schlagworte: |
Baudenkmal, Bescheinigung, Denkmal, Stellplatz, Tiefgarage
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die Denkmal-Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt. Die Tiefgarage ist dann kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals.
Hintergrund: Nach Paragraf 7i des Einkommensteuergesetzes kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, jeweils bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren absetzen.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte. Der Bundesfinanzhof sah daher die Bescheinigung im Streitfall auch hinsichtlich der darin aufgenommenen Herstellungskosten der Tiefgarage als bindend an.