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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2003
Aktenzeichen: I R 106/00

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.08.2000
Aktenzeichen: 13 K 7617/96

Schlagzeile:

Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Stiftung, Stipendium

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles, insbesondere der Entstehungsform und dem Stiftungszweck.

Hinweis: Paragraf 3 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) hindert nach dem BFH-Urteil nur eine doppelte Besteuerung der einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden Einkünfte.

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