Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.02.2003 |
Aktenzeichen: | II B 202/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 6405/98 GrE |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuerfreiheit bei Veräußerung an Gesamthand, die aus in gerader Linie Verwandten besteht
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5 GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal "Gesamthänder" ersetzt.
Hinweis: Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält.