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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2003
Aktenzeichen: IV R 71/00

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2000
Aktenzeichen: I 45/2000

Schlagzeile:

Im Souterrain eines Einfamilienhauses gelegene Arztpraxis kann häusliches Arbeitszimmer sein

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Arzt, Mittelpunkt, Selbständige Arbeit

Wichtig für:

Ärzte, Freiberufler

Kurzkommentar:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr stattfindet. Es gelten somit die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.

Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind somit nicht unbegrenzt abzugsfähig.

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