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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.03.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 246/02

Schlagzeile:

Verfassungsbeschwerde alleinerziehender Mütter und Väter gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos

Schlagworte:

Abschmelzung, Haushaltsfreibetrag, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alleinerziehende

Kurzkommentar:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von insgesamt 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages bis zum Jahr 2005 aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter begründeten dies damit, dass die Beschwerdeführer zunächst gegen ihre Steuerbescheide hätten vorgehen müssen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtet, fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis. Die angegriffene Regelung sei nämlich zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben worden.

Hintergrund: Durch das Zweite Familienförderungsgesetz wurden die Regelungen über den Haushaltsfreibetrag neu gefasst. Eine Neuregelung war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 die Regelungen über den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt hatte, soweit sie in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschlossen.

Der Haushaltsfreibetrag wurde für den Veranlagungszeitraum 2002 von bisher 2.916 Euro auf 2.340 Euro und für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 auf 1.188 Euro abgesenkt. Den gekürzten Haushaltsfreibetrag konnte aber nur erhalten, wer bereits im Veranlagungszeitraum 2001 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte (sog. Altfälle). Ab dem Jahr 2005 wird überhaupt kein Haushaltsfreibetrag mehr gewährt. Parallel dazu führte der Gesetzgeber u.a. einen einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ein, erhöhte das Kindergeld und ließ die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten außerhalb des sog. Familienleistungsausgleichs wieder zu. Die angegriffenen Regelungen haben ihrerseits bereits im Jahr 2002 wiederum Änderungen durch den Gesetzgeber erfahren.

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