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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2002
Aktenzeichen: 4 K 156/99

Schlagzeile:

Aufwendungen für ein Gartenfest eines GmbH-Geschäftsführers anlässlich seines Dienstjubiläum sind Werbungskosten

Schlagworte:

Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Dienstjubiläum, Gartenfest, Geschäftsführer, Kosten der Lebensführung, Lebenshaltungskosten, Variable Bezüge, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers mit variablen Bezügen für eine Feier mit den Betriebsangehörigen im eigenen Garten anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich auch von den Leistungen der Mitarbeiter abhängig ist.

Die Finanzrichter hatten über folgenden Fall zu entscheiden: Ein angestellter Geschäftsführer bezog ein festes Gehalt und eine Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus. Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei der Firma richtet er in seinem Haus ein Gartenfest ausschließlich für die Betriebsangehörigen der Firma ohne Ehegatten aus. An dem Fest nahmen von den eingeladenen 500 Betriebsangehörigen etwa 320 Personen teil. Die Aufwendungen für das Fest betrugen ca. 4.000 Euro.

Die Finanzrichter beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit variablen Bezügen für eine Feier mit den Mitarbeitern Werbungskosten darstellen, wenn die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich auch von den Leistungen der Mitarbeiter abhängig ist. Ein solcher Fall liege im Streitfall vor, weil die Tantieme vom Gewinn der Firma bestimmt wurde, der wiederum von den Leistungen aller Mitarbeiter abhängig ist.

Eine Feier ausschließlich mit Betriebsangehörigen ist nach Ansicht der Finanzrichter ein Beweisanzeichen für eine berufliche Veranlassung. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Geschäftsführer die gesamte Belegschaft von 500 Personen überwiegend aus privatem Anlass einlädt und bewirtet.

Ausdrücklich betonten die Richter, dass der Umstand, dass das Fest im eigenen Garten ausgerichtet wurde, allein kein Kriterium sei, die fast ausschließliche berufliche Veranlassung der Feier in Frage zu stellen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 25/03. Folgende Rechtsfrage ist anhängig:
Sind die Aufwendungen des für den kaufmännischen Bereich angestellten Geschäftsführers für ein auf seinem Grundstück ausgerichtetes Gartenfest ausschließlich für ca. 320 Betriebsangehörige der Firma ohne Ehegatten anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses beruflich veranlasst?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.11.2002 (4 K 156/99)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2007, Aktenzeichen VI R 25/03 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

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