Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.12.2002 |
Aktenzeichen: | 12 K 223/99 |
Schlagzeile: |
Berufliche Veranlassung von Umzugskosten nur bei einer einstündigen Wegezeitersparnis arbeitstäglich
Schlagworte: |
Fahrzeitersparnis, Umzugskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Umzug ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auch ohne berufliche Veränderung – stets als beruflich veranlaßt zu beurteilen, wenn sich die arbeitstägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert. Nach Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter reicht es nicht aus, wenn die Zeitersparnis nur an einigen Tagen eine Stunde beträgt. Wird die erforderliche Wegezeitersparnis von täglich einer Stunde nicht an (fast) allen Arbeitstagen erreicht, soll das gegen die berufliche Veranlassung der Umzugskosten sprechen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt in H 41 der Lohnsteuer-Hinweise 2006 folgende Auffassung: „Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt.“
Die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Az: VI B 28/03) hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.