Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 27.02.2003 |
Aktenzeichen: | V B 166/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2002 |
Aktenzeichen: | 7 B 7141/02 |
Schlagzeile: |
Beabsichtigte Verwendung ist maßgebend für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Berichtigung, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei einem Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten, kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei vermietete.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 nach Paragraf 15a des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1993/1999 alter Fassung berichtigt werden können, oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, Paragraf 15a UStG 1999 neuer Fassung bereits in den Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft wird, obwohl die Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch Paragraf 15a UStG 1999 neuer Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet hat.