Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 20.03.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 69/00 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2000 |
Aktenzeichen: | I 497/99 |
Schlagzeile: |
Staatliche Erlaubnis als Voraussetzung für Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Krankengymnasten?
Schlagworte: |
Freiberufl. Tätigkeit, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Krankengymnast
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der vierte Senat des Bundesfinanzhofs legt dem elften Senat folgende Frage vor: Setzt die Ähnlichkeit eines nicht in Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis voraus?
Hinweis: Der vierte Senat fragt konkret an, ob der elfte Senat an der im Beschluss vom 17. Oktober 1996 (Aktenzeichen XI B 214/95) geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich ist.