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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.03.2003
Aktenzeichen: IV R 69/00

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2000
Aktenzeichen: I 497/99

Schlagzeile:

Staatliche Erlaubnis als Voraussetzung für Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Krankengymnasten?

Schlagworte:

Freiberufl. Tätigkeit, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Krankengymnast

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der vierte Senat des Bundesfinanzhofs legt dem elften Senat folgende Frage vor: Setzt die Ähnlichkeit eines nicht in Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis voraus?

Hinweis: Der vierte Senat fragt konkret an, ob der elfte Senat an der im Beschluss vom 17. Oktober 1996 (Aktenzeichen XI B 214/95) geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich ist.

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